§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist „Initiative Historisches Rathaus Dringenberg e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist 33014 Bad Driburg-Dringenberg.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
  4. Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister. Nach der Eintragung trägt der Verein den Zusatz „e.V.“

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Zweck der Initiative Historisches Rathaus Dringenberg ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Dringenberg.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Erhaltung im Sinne der Denkmalpflege des unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen alten Rathauses der Stadt Dringenberg, Burgstr.30, und durch dessen langfristige Sicherung für das Gemeinwohl.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ (§§ 51 ff) der Abgabenordnung. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und die Aufnahmebestätigung des Geschäftsführers. Über die Ablehnung einer Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  3. Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins oder kommt es seinen übernommenen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, so kann es nachdem ihm die Möglichkeit einer Anhörung gegeben wurde, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  5. Der Austritt aus dem Verein muss 2 Monate vor Endung des Geschäftsjahres (bis zum 31.10. - Eingangsdatum) schriftlich dem Vorstand gegenüber erfolgen.
  6. Das aktive und das passive Wahlrecht beginnt mit dem 16.Lebensjahr.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von den Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest.
  3. Der Jahresbeitrag wird zum 01.02. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
  4. Bei Mitgliedern, die bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, erlischt das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (§7)
    b) der Vorstand (§ 8)
  2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und müssen spätestens am achten Tag vor der Versammlung bei der Post aufgegeben sein (Datum des Poststempels). Sie sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem dann binnen vier Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragen.
  3. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Vorsitzenden spätestens 4 Tage vor der Sitzung zugegangen sind.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nur bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen zulässig. Diese Mitglieder haben nur eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt regelmäßig mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen und ihre gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
    2. Auflösung des Vereins
    3. Festsetzung des Mitgliedsbeiträge
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Wahl der Kassenprüfer (diese dürfen dem Vorstand nicht angehören)
    6. Entgegennahme des Jahresberichtes

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1.Vorsitzenden
    b) dem 2.Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Schriftführer
    e) zur Unterstützung des Vorstandes können noch nachfolgende Mitglieder gewählt werden:
    - Pressewart
    - stellvtr. Kassierer
    - stellvtr. Schriftführer / Pressewart
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers aus.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und Schriftführer.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
  6. Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach diesen zu verfahren. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Vorstands- und Beiratssitzungen.
  8. Über die Vorstandssitzungen und ihre gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Zur Unterstützung und Beratung kann der Vorstand einen Beirat mit bis zu 5 Personen berufen. Der Beirat ist nicht Teil des Vorstandes.

§ 8a) Beirat

  1. In den Beirat sollen nur solche Persönlichkeiten berufen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins in besonderer Weise zu fördern. Es können auch Nichtmitglieder berufen werden.
  2. Der Beirat kann nur für die Dauer des jeweiligen Vorstandes (2Jahre) berufen werden.

§ 9 Vermögen und Inventar

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Antrag zur Auflösung kann eingebracht werden
    a) vom Vorstand
    b) von mindestens 25% der Mitglieder
  3. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Verbleib des Vermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins soll die Mitgliederversammlung über den Verbleib der Akten befinden.
  2. Das Vermögen des Vereins soll bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Bad Driburg fallen, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für denkmalpflegerische Zwecke im Ortsteil Dringenberg zu verwenden hat, soweit steuerrechtlich zulässig vorrangig für das ehemalige Rathaus in Dringenberg.
  3. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen die Übergabe des Vermögens und der Akten an einen gemeinnützigen Verein oder an eine steuerbegünstigte Stiftung zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege beschließen. Zudem kann das nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegende Vermögen zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung verwendet werden.
  4. Ein solcher Beschluss darf jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bad Driburg-Dringenberg, gem. durch Mitgliederversammlung am 21.02.2017 einstimmig beschlossene Satzung

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